Rechtsprechung
LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 38/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BETV-Chemie
Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Darmstadt, 12.02.2013 - 9 BV 24/12
- LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 38/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 735/07
Eingruppierung "Koordinator der Sanitätsstation" in der Chemischen Industrie
Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 38/13
c) Bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale verschiedener Entgeltgruppen ist stets zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und sodann - bei mehreren Gruppen jeweils - nacheinander die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31, zitiert nach juris).Der Tatsachenvortrag muss vielmehr einen wertenden Vergleich mit den nicht unter die Heraushebungsmerkmale fallenden Tätigkeiten ermöglichen (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31, zitiert nach juris).
Allerdings muss diese summarische Prüfung erkennen lassen, welche konkreten Tatsachen für die Erfüllung welchen Tätigkeitsmerkmals herangezogen worden sind (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31, zitiert nach juris).
Die ersten drei in der Entgeltgruppe E 7 BETV - Chemie genannten Tätigkeitsmerkmale bauen auf den in der Entgeltgruppe E 6 BETV - Chemie genannten Tätigkeitsmerkmalen auf (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31, zitiert nach juris).
- BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03
Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie
Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 38/13
Es ist daher bzgl. der Eingruppierung nach den BETV - Chemie auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale abzustellen (vgl. BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 46 ff., zitiert nach juris).Die tarifvertraglich geforderten "erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten" können auf Erfahrungswissen, das heißt, aufgrund beruflicher Erfahrung gewonnenem Wissen beruhen (vgl. BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 57, zitiert nach juris).
Ein Regelaufstieg bzw. Bewährungsaufstieg ist in den tarifvertraglichen Regelungen des BETV nicht vorgesehen (vgl. BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 57, zitiert nach juris).
- BAG, 26.10.1994 - 7 ABR 15/94
Fachliteratur für die Betriebsvertretung
Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 38/13
Die Arbeitsgerichte sind nicht gehalten, ohne konkreten Sachvortrag der Beteiligten ins Blaue hinein zu ermitteln (z.B. BAG 26. Oktober 1994 - 7 ABR 15/94 - AP BetrVG 1972, § 40 Nr. 43 zu B 3 c der Gründe; BAG 15. März 2001 - 1 ABR 19/2000 - AP BetrVG 1979, § 2 a Nr. 17 zu C I 2 d der Gründe).
- BAG, 22.04.2004 - 8 ABR 10/03
Eingruppierung eines Wagenmeisters TWB bei der Bahn
Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 38/13
Beruft sich der Betriebsrat demgegenüber auf eine höhere Eingruppierung, hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungslast darzulegen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt (vgl. BAG 22. April 2004 - 8 ABR 10/03 - Rn. 80, zitiert nach juris). - BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 19/00
Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei Änderung der Arbeitszeit
Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 38/13
Die Arbeitsgerichte sind nicht gehalten, ohne konkreten Sachvortrag der Beteiligten ins Blaue hinein zu ermitteln (z.B. BAG 26. Oktober 1994 - 7 ABR 15/94 - AP BetrVG 1972, § 40 Nr. 43 zu B 3 c der Gründe; BAG 15. März 2001 - 1 ABR 19/2000 - AP BetrVG 1979, § 2 a Nr. 17 zu C I 2 d der Gründe). - LAG Hessen, 15.01.2008 - 4 TaBV 231/07
Zur Eingruppierung eines Sachbearbeiters in die Entgeltgruppe E 9 des …
Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2013 - 5 TaBV 38/13
Dazu reicht die Äußerung nicht durch Tatsachen fundierter Zweifel an der Richtigkeit der vom Arbeitgeber geltend gemachten Eingruppierung nicht aus (Hess. LAG 15. Januar 2008 - 4 TaBV 231/07 - Rn. 63, zitiert nach juris).